Immobiliengutachter Ulrich Euler
Geprüftes Bundesverbandsmitglied im BDSF
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Folgende Unterlagen sind wichtig
Eigentumswohnung
Erbbaurecht
Allgemeine Tipps für ETW oder Häuser
Die verschiedenen Baujahre und deren Besonderheiten
Allgemeine Tipps für ETW oder Häuser

  • Lassen Sie sich nie unter Druck setzen bei Ihrer Kaufentscheidung. Manchmal wird versucht, mit dem Hinweis auf andere Interessenten Druck aufzubauen. Verkäuferregel: Möglichst noch vor dem Wochenende zum Notar, damit am Wochenende nicht doch noch Fragen auftauchen und der Kunde abspringt. Falls dann mal wirklich ein Käufer schneller ist als Sie, das nächste Angebot kommt bestimmt und wirkliche Schnäppchen werden selten angeboten und wenn, dann meist nur unter der Hand und nicht über einen Makler. Also gelassen bleiben.
  • Besichtigen Sie mehrmals und zu unterschiedlichen Zeiten. Gerade bei Wohnungen nimmt man z. B. Hellhörigkeit eher abends wahr, da dann die lauten Nachbarn auch zu Hause sind.
  • Falls Inventar wie Einbauschränke, -küchen etc. mitverkauft wird, sollte das im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen oder außerhalb des notariellen Kaufvertrags abgewickelt werden. So kann man einige Euro Grunderwerbsteuer sparen.
  • Thema Grunderwerbsteuer bei Bauträgerobjekten. Hier kann es sehr ärgerlich werden, wenn das Finanzamt einen Zusammenhang zwischen Grundstücksverkauf und Werkvertrag für das Haus herstellen möchte, wenn es feststellt, dass beides über den Bauträger vertrieben wurde. Normalerweise ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Grundstückswert inkl. aller wesentlichen Bestandteile. Das bedeutet also beim unbebauten Grundstück ist zunächst nur der Grundstückskauf zu versteuern, sofern Voreigentümer des Grundstücks nicht gleichzeitig der Bauträger ist (sachlicher Zusammenhang). Ist der Bauträger nicht Voreigentümer des Grundstücks (sondern ein Dritter oder eine reine Grundstücksvertriebsgesellschaft), besteht in der Regel keine Steuerpflicht, es sei denn, das Finanzamt stellt fest, dass der Grundstückskauf auch über den Bauträger zustande gekommen ist. Auch bei fertiger Beplanung des Grundstücks und entsprechend zeitnahem Bauantrag könnte ein sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Werkvertrag hergestellt werden, so dass die Grunderwerbsteuer auf beides zu zahlen wäre. Die Rechtsprechung in solchen Fällen bleibt abzuwarten. (Stand 2007). Man sollte bis auf weiteres darauf achten, dass der Bauantrag erst eine gewisse Zeit nach dem Grundstückskauf eingereicht wird und man nachweisen kann, dass man in der Wahl der Baufirma frei war.
  • Grundsätzlich gilt: Sollten Sie unsicher sein, was den Bauzustand der Immobilie oder auch sonstige Merkmale (rechtliche Konstellationen) angeht, schalten Sie besser einen Sachverständigen ein. Die Mehrkosten sind meist gut investiertes Geld, das Sie vor größerem Schaden bewahrt.

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